Das bloße Lagern markenrechtsverletzender Ware stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar, das besagt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. April 2020 (Urteil v. 2.4.2020, Aktenzeichen C-567/18).
Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH hier um eine Auslegung des europäischen Rechtsrahmens gebeten. Ende 2019 hatte der zuständige Generalanwalt beim EuGH in Luxemburg bereits seine Schlussanträge eingereicht und kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht von der Haftung befreit sei, wenn es selbst aktiv am Vertrieb teilnehme – etwa im Rahmen von Fulfillment by Amazon.
Wenngleich die Richter des Europäischen Gerichtshofes diesen Anträgen oftmals folgen, ist dies nicht immer der Fall – so auch hier.
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