Abgemahnt zu werden ist für keinen Händler eine schöne oder willkommene Angelegenheit. Passiert es dennoch, steht manches Mal der Gedanke im Raum, dass die Unterlassungsaufforderung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist – etwa weil finanzielle Interessen im Vordergrund stehen könnten, und es dem Abmahner eigentlich gar nicht so sehr um den potenziellen Wettbewerbsverstoß selbst geht. Ein abgemahnter Online-Händler sah sich nun in dieser Einschätzung vom Oberlandesgericht Köln bestätigt: Die Richter stellten ein fehlendes konkretes Wettbewerbsverhältnis fest – obwohl beide Händler online mit Nahrungsergänzungsmitteln handelten. Der Knackpunkt: Der eine verkauft solche für Menschen, der andere für Geckos.
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