Online-Händler arbeiten in der Regel gewerblich. Sie melden ein Gewerbe an und führen auch Gewerbesteuern ab, unterliegen als kaufmännisches Handelsgewerbe den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit insgesamt jeder Menge besonderer Regeln.
Doch dies gilt nicht für jeden, der selbstständig arbeitet. Innerhalb der Gruppe der Gewerbetreibenden sind Kleinunternehmer in der ein oder anderen Hinsicht begünstigt. Und auch Freiberuflern sind Aspekte wie die Gewerbesteuer oftmals fremd. Was aber gilt für externe Datenschutzbeauftragte? In vielen Fällen handelt es sich bei diesen um Rechtsanwälte, die dieser Tätigkeit zusätzlich nachgehen. Rechtsanwalt ist dabei ein klassisches Beispiel für einen freien Beruf. Dass sich dies jedoch nicht einfach auf die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter übertragen lässt, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil v. 14.01.2020, Aktenzeichen VIII R 27/17).
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