Klausel zu Preiserhöhung unwirksam
Außerdem beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Klausel zur Erhöhung von Nutzungsbeiträgen. Konkret ging es um folgende Klausel:
„(Nutzungsbedingungen, Abschnitt 3.4, Änderungen am Preis und Abo-Angebot) Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abi-Angebot informiert.“
Das Gericht beurteilte diese Klausel als rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Transparenzgebot verstoßen würde. Grundsätzlich seien Preisanpassungsklauseln in Abo-Verträgen zwar möglich, allerdings müssen sie in der Art und Weise gestaltet sein, dass sie transparent sind. Es muss also ersichtlich sein, dass eine Preiserhöhung nur wegen gestiegener Kosten möglich ist. Außerdem müsse erkennbar sein, wie sich die einzelnen Kosten auf die Preiserhöhung auswirken. Die Netflix-Klausel „nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig in das Belieben der Beklagten“.
Auch der Umstand, dass der Verbraucher Zeit hat, sich vor der Preiserhöhung vom Abo zu lösen, macht die Klausel an sich nicht rechtmäßig. Durch das Kündigungsrecht würde dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, die Preiserhöhung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Außerdem hat der Verbraucher so keine Möglichkeit, Netflix zur Fortsetzung des vereinbarten Dauerschuldverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bis zum Wirksamwerden einer von Netflix erklärten ordentlichen Kündigung zu zwingen.
Noch hat Netflix die Klausel nicht geändert. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels lag uns auch noch kein Statement vom Unternehmen vor.
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