Laut Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht Personen ein Auskunftsanspruch zu, um in Erfahrung zu bringen, welche Daten zu welchem Zweck wie bei einem anderen (z. B. in einem Unternehmen) gespeichert wurden. Im Online-Handel kann beispielsweise ein Käufer ein Auskunftsersuchen an einen Händler richten. Das Unternehmen hat die Auskunft unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu beantworten. Was ein angefragtes Unternehmen alles zusammentragen und an den Anfragenden übermitteln muss, konkretisierte das Amtsgericht München.
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