Bundesgerichtshof zieht Grenze bei der Haftung
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof heute mit einem klaren Nein beantwortet und schließt sich damit der Vorinstanz an: „Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Für Händler ist dies eine sehr gute Nachricht: Auf Plattformen wie Amazon müssen Händler für alles mögliche haften; selbst für Fehler der Plattformen sind zunächst sie es, die gerade stehen müssen. Die Begründung dafür heißt – salopp gesagt: Niemand ist gezwungen, auf Amazon und Co. Handel zu treiben.
Der Bundesgerichtshof hat mit dem heutigen Urteil eine Grenze bezüglich der Haftung von Händlern gezogen. Diese hört nämlich da auf, wo sie sich (fremde) Inhalte nicht mehr zu Eigen machen. Da die Rezensionen auf Amazon optisch deutlich vom Angebot des Händlers abgegrenzt sind, macht der Händler sich diese nicht zu Eigen: „Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.“
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Ansonsten müsste ein Händler ja 24 Std. am Tag sämtliche Artikel beobachten, ob auch niemand (mit bösen Absichten!) irgend einen Blödsinn schreibt.
Wäre wohl praktisch ein Ding der Unmöglichkeit das zu bewerkstelligen.
Und Fake-Bewertunge n - ja mei, wenns sonst keine Probleme auf der Welt gibt, is es ja gut.
Die lassen sich doch auch recht gut erkennen.
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