Neue Gesetze, Urteile oder eine geänderte Geschäftspraxis. Ursachen für die Änderungen von Allgemeinen Geschäftbedingungen, Nutzungsbestimmungen oder anderen Richtlinien gibt es viele. Meist erfahren die Nutzer beiläufig beim Betreten der Webseite und stimmen den Bedingungen lapidar über ein Pop-up-Fenster zu.
Was in der Internetwelt gang und gäbe ist, wurde nun auch von einem Gericht als unbdedenklich eingestuft. Die Dresdner Richter hatten keine Bedenken damit, dass sich ein soziales Netzwerk seine neuen Nutzungsbedingungen durch das Anklicken der Schaltfläche „ich stimme zu“ auf einem „Pop-up"-Fenster bestätigen ließ (Oberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19. November 2019, Aktenzeichen: 4 U 1471/19). Zu dem Streit war es gekommen, weil der Nutzer einer Social-Media-Plattform aufgrund seiner Postings gesperrt und der Text gelöscht worden war. Hiergegen wehrte er sich, wobei auch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zur Sprache kam.
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die Pflicht kommt aus dem EGBGB: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkeh r muss der Unternehmer den Kunden darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, Artikel 246c Nr. 2 EGBGB. Dabei handelt es sich lediglich um eine Informationspfl icht, der der Händler auch nachkommen kann, indem er den Kunden darüber informiert, dass er den Vertragstext selbst sichern muss. Es ist daher nicht zwingend notwendig, die AGB per E-Mail der Post zu senden. Wichtig ist lediglich die Information, darüber ob der Kunde sich selber kümmern muss – oder eben nicht.
Beste Grüße,
die Redaktion
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