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E-Mail-Dienst von Google ist kein Telekommunikationsdienst

Veröffentlicht: 06.02.2020
imgAktualisierung: 06.02.2020
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.02.2020
img 06.02.2020
ca. 2 Min.
Gmail auf Smartphone
© r.classen / Shutterstock.com
Die Bundesnetzagentur war viele Jahre der Ansicht, dass Gmail ein Telekommunikationsdienst ist und besondere Pflichten trifft.


Zweck des sog. Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist es, den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation zu fördern und flächendeckend ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Unter das TKG fallen alle Telekommunikationsdienste. Das sind „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen".

Anbieter solcher Dienste unterliegen jedoch speziellen Pflichten, zum Beispiel Anforderungen aus dem Datenschutz (z. B. Informationspflichten bei Ortungsdiensten) sowie Kundenschutz-Regelungen (z. B. der Einzelverbindungsnachweis). Wegen der Bedeutung für die Bevölkerung unterliegen die Telekommunikationsdienste auch einer Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur. Für Google ist es jedenfalls ein Versuch wert gewesen, sich diesem Gesetz zu entziehen.

Bundesnetzagentur sieht Meldepflicht für Gmail

Die Bundesnetzagentur war viele Jahre der Ansicht, dass der von Google betriebene E-Mail-Dienst Gmail ebenfalls ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen TKG ist. Mit Bescheiden aus den Jahren 2012 und 2014 hatte die Bundesnetzagentur Google deshalb verpflichtet, Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Dagegen klagte Google bislang erfolglos und eine jahrelange Litanei begann.

Google gewinnt Rechtsstreit

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht worden war (wir berichteten), musste nun das Oberverwaltungsgericht Münster wieder aktiv werden und die Richtungsweisung aus Luxemburg in die Tat umsetzen. E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sogenannte Webmail-Dienste), sind keine Telekommunikationsdienste und unterfallen nicht dem TKG, so der nun vermutlich endgültige Tenor zum Abschluss des Verfahrens (Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05. Februar 2020, Aktenzeichen: 13 A 17/16). 

Im Wesentlichen kümmern sich die Internetzugangsanbieter und Netzbetreiber der Absender und Empfänger der E-Mails um die Signalübetragung. Google übernehme lediglich eine Zuordnung der IP-Adressen zu den E-Mail-Adressen, die Zerlegung der Nachrichten in Datenpakete und die Einspeisung/den Empfang in das offene Internet. Das für sich genommen sei noch kein Telekommunikationsdienst.

Veröffentlicht: 06.02.2020
img Letzte Aktualisierung: 06.02.2020
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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