Abmahnungen sind das Damokles-Schwert der Online-Händler. In der Regel werden dreistellige Beträge für einen Verstoß fällig. Hat ein Abmahner erst ein neues Gewerbe angemeldet und bereits kurze Zeit später eine stattliche Anzahl an Abmahnungen versendet, ist dies ungewöhnlich und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs steht im Raum. Auch umgekehrt muss der abmahnende Konkurrent auch bis zuletzt (also bis zum Ende eines eventuellen Gerichtsverfahrens) tatsächlich noch ein Konkurrent sein, um die Berechtigung zur Abmahnung nicht zu verlieren.
Zum Streit kam es zwischen zwei Händlern von Sport- und Outdoorartikeln. Dem abgemahnten Händler wurde vorgeworfen, er habe Taschenlampen samt Batterien verkauft, für die er zum einen die gesetzlichen Rücknahmepflichten aus dem Batteriegesetz nicht erfülle und zum anderen die Anmeldung beim Umweltbundesamt unterlassen habe. Der Streit musste schlussendlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Einer der Streitpunkte war dabei, ob die Abmahnung (noch) Bestand hat, wenn der Abmahner zwischenzeitlich gar keine Taschenlampen mehr im Sortiment führt und damit gar kein Mitbewerber mehr wäre.
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vielen Dank!
Leider ist es nicht ganz so einfach. Wie im Artikel erwähnt, steht es den entsprechenden Verbänden, IHKs oder eben Mitbewerbern zu, (nebeneinander) abzumahnen. Glücklicherweis e gibt es aber immer wieder Urteile, wo einem Verband das Abmahnrecht wieder abgesprochen wird oder ein Rechtsmissbrauc h festgestellt wird. Z. B. hier zuletzt der Ido-Verband onlinehaendler-news.de/.../...
Beste Grüße,
die Redaktion
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ein interessanter Artikel!
Wir haben erst kürzlich eine Abmahnung in Kauf nehmen müssen, diese hat uns einen 4-stelligen Betrag gekostet. Abgemahnt wurden wir von einem sog. Verbraucherschu tz Verein, also keinem Wettbewerber. Nach diesem Urteil müssen wir diese in Zukunft nicht mehr fürchten?
Danke und Grüße!
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