Händler haben gegenüber Verbrauchern umfangreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, „gegebenenfalls [über] das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ zu informieren. Daraus leiten manche die Pflicht ab, dass der Händler nicht nur über seine eigenen Garantien informieren muss, sondern auch über jene, die der Hersteller auf seine Produkte gibt.
Aus dieser Rechtsansicht resultieren auch beispielsweise Abmahnungen des Ido-Verbandes wegen der fehlenden Angabe der Herstellergarantie. Das Landgericht Bochum (Urteil vom 27.11.2019, Aktenzeichen: I-15 O 122/19) hat diese Rechtsansicht nun bestärkt.
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das trifft es ja wohl auf den Punkt.
Nun soll man also auf jede irgendwie vom Hersteller geäußerte Garantie hinweisen und für jedes Produkt noch danach "forschen".
Was aber in dem Fall, da Hersteller eine grandiose Garantie anbieten,
diese aber abgesehen vom Zeitraum überhaupt nicht erläutern und auch auf Nachfrage nicht fähig sind diese rechtssicher zu definieren?
- Fall aus dem echten Leben.
Daher wurde absichtlich auf die Angabe einer 5 Jahre Garantie verzichtet,
die ja nun ein schönes Verkaufsargumen t wäre, aber der Hersteller verwies auf Nachfrage nur auf die AGB und die enthielten nicht die notwendigen Informationen und er wollte dies nicht einsehen.
Nun soll ich also in der Pflicht stehen, zwangsweise unvollständig über eine Garantie zu informieren?
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