Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stritt sich ein Interessenverband des Handels mit E-Zigaretten mit der luxemburgischen Betreiberin eines Online-Marktplatzes (Urteil v. 07.11.2019, Aktenzeichen 6 U 61/19). Im Urteil geht es dabei im Wesentlichen um zwei Themen: Inhaltlich bemängelte der beantragende Verband, dass die Marktplatzbetreiberin es mehreren Händlern mit Sitz außerhalb Deutschlands ermöglichte, Tabakwaren ohne die notwendige Registrierung bei den zuständigen Behörden anzubieten.
Daneben sollten sich die Richter aber auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob sie den Fall denn überhaupt entscheiden dürfen: Laut der Marktplatzbetreiberin fehle nämlich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für diese möglichen, im Ausland veranlassten Wettbewerbsverstöße.
Die Frankfurter Richter allerdings sehen bei der Zuständigkeit deutscher Gerichte kein Problem. Inhaltlich hatte der Verband dennoch keinen Erfolg.
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Vorzugsweise eine Wettbewerbszent rale, die sich intensiv mit sowas befassen kann und auch die Mittel hat sich mit den "großen" zu streiten.
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