Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Gericht bescheinigt IDO-Verband Rechtsmissbrauch

Veröffentlicht: 07.01.2020
imgAktualisierung: 07.01.2020
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
07.01.2020
img 07.01.2020
ca. 3 Min.
Hand hält rote Karte in die Luft
© studiostoks / Shutterstock.com
Der IDO-Verband hat erneut eine Schlappe vor Gericht einstecken müssen. Steht nun die Abmahnfähigkeit komplett auf dem Spiel?


Viele Online-Händler assoziieren den IDO-Verband mit dem Begriff Abmahnverein. Bis zur Unterstellung des Rechtsmissbrauchs ist es dann nicht mehr weit. Dieser Vorwurf wird nun durch ein neues Urteil untermauert. Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 21 O 38/19 KfH) bescheinigt dem IDO-Verband das rechtsmissbräuchliche Aussprechen von Abmahnungen. 

Verschonen der eigenen Mitglieder

Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist der Umstand, dass der Verband zwar für die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften stehen will; dies in der Praxis bei seinen eigenen Mitgliedern aber offenbar nicht durchzieht. So mahnt der IDO-Verband Händler gern wegen mehrerer Verstöße ab, nimmt das Recht bei seinen Mitgliedern aber nicht so genau. Es findet beispielsweise keinerlei Kontrolle der eigenen Mitglieder statt. Außerdem sollen diese zielgerichtet verschont werden. Der IDO-Verband hatte in der Verhandlung vor dem Landgericht zwar angegeben, seine eigenen Mitglieder zu kontrollieren und bei Verstößen gegen geltendes Recht einzuschreiten, beweisen konnte er diese Behauptung aber nicht. Das geht aus dem Blog der Kanzlei Schmid & Stillner hervor, die die Händlerseite in diesem Verfahren vertreten hat.

„Der [IDO-Verband] hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, dass ein Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. (…) Im Ergebnis stellt sich die Vorgehensweise des [IDO-Verbands] als Missbrauch unter Würdigung der Begleitumstände des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens (…) dar“, lautet daher die Feststellung des Gerichts.

Einwand der Unclean Hands

Die Frage, ob jemand rechtsmissbräuchlich handelt, lässt sich in der Regel nicht pauschal beantworten. Ob ein Abmahnmissbrauch vorliegt, wird vielmehr an den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Dass das Gericht hier einen Abmahnmissbrauch annimmt, weil der IDO-Verband bei seinen eigenen Mitgliedern nicht auf die Einhaltung der Regeln pocht, ist etwas ungewöhnlich. Der Einwand der sogenannten Unclean Hands führt normalerweise nicht zum Erfolg. Unter Unclean Hands versteht man den Vorwurf, dass der Gegener den abgemahnten Fehler selbst begeht.

Erst 2016 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass derjenige, der wettbewerbswidrig handelt, seiner Haftung gerade nicht dadurch entgehen kann, indem er auf gleichgeartete Wettbewerbsverstöße Dritter verweist (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Aktenzeichen: I ZR 110/15). Anders gesagt: Nur, weil es der Abmahner auch falsch macht, wird das Verhalten des Abgemahnten nicht plötzlich rechtmäßig. Begründet wird diese Einschätzung damit, dass von wettbwerbsrechtlichen Verstößen auch regelmäßig die Belange Dritter berührt sind. Der Einwand der Unclean Hands ist folglich nur dann erfolgsversprechend, wenn von den Folgen des Rechtsverstoßes nur der Abmahnende beroffen ist.

Dies betraf allerdings die Abmahnung eines Mitbewerbers. Anders kann die Sache natürlich aussehen, wenn – wie hier geschehen – ein Verband seine Existenzberechtigung auf das Einhalten wettbewerbsrechtlicher Vorschriften aufbaut. Das Urteil ist jedenfalls noch nicht rechtskräftig. Es könnte also weiter spannend bleiben.

Veröffentlicht: 07.01.2020
img Letzte Aktualisierung: 07.01.2020
Lesezeit: ca. 3 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
Kommentar schreiben

Heidemann
06.01.2021

Antworten

Liebe Redaktion

Ich habe keine dieser Antworten vergessen
aber wäre nicht eine Musterfeststell ungsklage möglich - Sie kennen doch wahrscheinlich genug betroffene allein beim Händlerbund ?
oder dürfen diese nicht angeschrieben werden - ob Sie sich beteiligen wollen ?
was dann ein Aufruf im Internet ?

_________________________________

Antwort der Redaktion

Lieber Heidemann,

sehr gern fassen wir den unten verlinkten Artikel extra für Sie zusammen: Die Sammelklage gibt es in Deutschland in Form der Musterfeststell ungsklage nur für Verbraucher. Unternehmen steht dieser Weg nicht offen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Heidemann
30.12.2020

Antworten

das hatte ich ja auch schon vor langer Zeit angefragt - ob der HB nun gegen alle erteilten Abmahnungen Schadenersatz einfordert.
schon das Wort bescheinigt - hört sich eher wie Persilschein /Heiligenschein an ,und bestätigt dann eine Staatstragende tätigkeit ?
die Dauer und Häufigkeit allein ,sollte schon für 500 Jahre Gefängnis reichen ,und was es noch schlimmer macht - da sie sich meistens die kleinen raussuchen - kann man auch von keiner gegenwehr ausgehen - das ist praktisch wie Kleingeld drucken !
wie die Redaktionsantwo rt lautet sieht man ja - vielleicht wäre es mal an der Zeit an diesen Räuberischen Verband ein Exempel zu statuieren. Abmahnungen als Erwerbszweig darf sich einfach nicht mehr lohnen.
eine andere Frage drängte sich mir auf - hat denn schon jemals - irgend jemand ein IDO-Mitglied abgemahnt ? oder wieviel HB-Mitglieder werden abgemahnt ,oder sind es doch immer noch die meisten, die ohne rechtshilfe Ihre AGB verfassen und dann natürlich "Hilfe" brauchen.
na dann Einen Guten Rutsch !

_______________________________

Antwort der Redaktion

Lieber Heidemann,

wie wir Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt haben, ist eine Sammelklage gegen den Ido-Verband nicht möglich: onlinehaendler-news.de/.../...
Entsprechend kann der Händlerbund auch keinen Schadensersatz "gegen alle erteilten Abmahnungen" einfordern.

Mit Sicherheit werden auch Ido-Mitglieder mal abgemahnt. Der Ido selbst mahnt neben Rechtstexten auch Fehler in der Grundpreisangab e und ähnliches ab.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
Redaktion
09.01.2020

Antworten

Hallo Roland,

bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht, kann gut mal ein Jahr vergehen. Länger kann es dauern, wenn es zur Revision am Bundesgerichtsh of kommt.

Ob eine strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, müssen die entsprechenden Behörden einschätzen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass bereits ermittelt wird: onlinehaendler-news.de/.../...

Rein zivilrechtlich betrachtet, wird dieses Urteil auf bereits gezahlte Abmahngebühren und rechtskräftig gewordene Urteile kaum Auswirkung haben.

Mit beste Grüßen
die Redaktion
Roland Baer
08.01.2020

Antworten

Dann sollte doch der Händlerbund für alle vom IDO belangten Händler die Abmahnkosten - eigene Anwalt - Gericht - Arbeitsaufwand + Entschädigung zurückfordern können?
Oder ist Rechtsmissbrauc h nicht strafbar?
Ich vermute dem passiert nichts bzw. eine Spaßstrafe.
Roland Baer
08.01.2020

Antworten

welche Folgen ergeben sich, wenn das Urteil tatsächlich rechtskräftig wird?
Der IDO wird erstmal Widerspruch einlegen und weiter abkassieren und das kann wie lange dauern?
Prognose Händlerbund erbeten