Erwartungen des Verkehrskreises
Laut Ansicht des Gerichts erwarte der Verkehrskreis beim Ansehen des Logos, dass „die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen entsprechen jenen, die ein Rauschgiftladen anbietet“. Dies leite sich vor allem auch durch die Worte „Amsterdam Store“ ab. Amsterdam sei schließlich für den legalen Verkauf von Rauschmitteln bekannt.
Dass derzeit in vielen Ländern der EU über die Legalisierung von Cannabis zu Therapie- und Erholungszwecken diskutiert werde, ändere nichts am Verstoß gegen die öffentliche Ordnung: In den meisten Staaten werde die Verbreitung von berauschenden Stoffen aus der Cannabispflanze noch strafrechtlich verfolgt.
Auch, dass es viele Produkte gibt, in denen Cannabis in Form des völlig harmlosen, also nicht-berauschenden Nutzhanfs enthalten ist, ließen die Richter nicht gelten: Der Verbraucher verbinde das Symbol mit der berauschenden Wirkung. Außerdem verfüge der durchschnittliche Verbraucher auch „nicht unbedingt [über] genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse“, um einschätzen zu können, dass die als eher illegales Rauschmittel bekannte Pflanze auch harmlos sein kann.
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