Über die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist man sich noch immer nicht eins (wir berichteten). Wenngleich die befürchtete Welle ausblieb, traten bislang jedoch immer wieder vereinzelte Fälle auf. Ein Gewerbetreibender wollte es kurz nach dem Inkrafttreten der DSGVO in offenbar weniger guter Absicht versuchen – scheiterte nun allerdings, wie ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt (Urteil v. 02.10.2019 – AZ. 12 O 25/19).
1.029,35 Euro an Rechtsanwaltskosten, die im Zuge der Abmahnung entstanden seien, wollte das abmahnende Unternehmen von einem weltweit tätigen Umzugsunternehmen aus Deutschland ersetzt sehen. Grund der Abmahnung war dabei die angeblich mangelhafte Datenschutzerklärung des Unternehmens. Doch die Abmahnung stellte sich als unberechtigt heraus.
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Das heißt also, daß das gerichtlich als rechtsmißbräuch lich erkannte Handeln an sich folgenlos bleibt?
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