Verbraucherschützer gewinnen gegen Nimm2-Hersteller Storck

Veröffentlicht: 04.12.2019
imgAktualisierung: 04.12.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.12.2019
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Bunte Bonbons in Gläsern
© Africa Studio / Shutterstock.com
Die Nährwertdeklaration der Firma Storck auf den Nimm2-Packungen ist rechtswidrig.


Die Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, welche Nährwerte in welcher Reihenfolge auf der Verpackung zu erscheinen haben. So müssen die Pflichtangaben, wie etwa der Anteil von Fett und Kohlenhydraten stets zuerst erfolgen. Freiwillig ist hingegen die Angabe von enthaltenen Vitaminen. Werden sie angegeben, so müssen sie nach den Pflichtangaben kommen. 

Gegen diese Pflicht hat laut Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands die Firma Storck mit ihrem Produkt Nimm2 verstoßen. Laut der hauseigenen Pressemitteilung hat der Verband nun auch Recht vor dem Kammergericht Berlin bekommen. 

Darstellung in zwei Tabellen

Auf den Nimm2-Packungen werden die Nährwerte in zwei Tabellen dargestellt: In der linken Tabelle ist zu lesen, welche Vitamine in welcher Menge enthalten sind. In der rechten folgen die Pflichtangaben zu den Nährwerten. Beide Tabellen sind unter dem Slogan „jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen” abgebildet. 

Daran hat sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen auch aus ernährungstechnischen Gründen gestört: „Es ist wichtig, dass Verbraucher Angaben über Zucker und Fett auf den ersten Blick erkennen können“, heißt es von der Rechtsreferentin des Verbandes. Dieser Ansicht hat sich das Kammergericht Berlin im Ergebnis angeschlossen und sich dabei auf die Lebensmittelinformationsverordnung gestützt: Wie erwähnt müssen die Pflichtangaben stets zuerst genannt werden. Da hierzulande Tabellen grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen werden, verstößt die gewählte Darstellungsform gegen die Verordnung. Es werden bei der üblichen Lesart eben nicht zuerst die Pflichtangaben, sondern der Vitamingehalt genannt.

Nährwerte geraten in den Hintergrund

Außerdem macht das Gericht klar, dass die Lesart von links nach rechts auch dafür sorgt, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf den Vitamingehalt gelenkt wird. Dadurch geraten die eigentlichen Nährwerte in den Hintergrund. Dann könnte dem Verbraucher der Umstand entgehen, dass diese Bonbons eben kein Ersatz für Obst und Gemüse sind, sondern – nicht zuletzt aufgrund des Zuckergehalts – Naschwerk sind.

Veröffentlicht: 04.12.2019
img Letzte Aktualisierung: 04.12.2019
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Holger Lapp
11.12.2019

Antworten

"Dann könnte dem Verbraucher der Umstand entgehen, dass diese Bonbons eben kein Ersatz für Obst und Gemüse sind, sondern – nicht zuletzt aufgrund des Zuckergehalts – Naschwerk sind."

Wer das aufgrund der Aufschrift auf der Tüte wirklich denkt, der sollte sich schnellstens auf seinen Geisteszustand hin untersuchen lassen,