Der Faktor Zeit: Über 30 Jahre alte Berichte über einen Mörder
In dem ersten Fall (Beschluss vom 6. November 2019, Aktenzeichen: 1 BvR 16/13, Recht auf Vergessen I) klagte ein Mann. Dieser wurde 1982 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde 2002 frühzeitig aus der Haft entlassen.
Der Spiegel berichtete 1982 und 1983 umfangreich in drei gedruckten Ausgaben über den Mordfall. Seit 1999 finden sich die digitalisierten Berichte in dem frei zugänglichen Online-Archiv des Spiegels. Der Kläger störte sich speziell daran, dass beim googeln seines Namens die Berichte aus den 80er Jahren mit an erster Stelle erschienen. Er forderte den Spiegel zur Änderung auf. Nachdem der Bundesgerichtshof zuletzt den Anspruch auf Vergessenwerden abwehrte, blieb nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Dies entschied nun zu Gunsten des Klägers.
Die Richter mussten hier zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit des Verlags abwägen. Entscheidend war hier der Faktor Zeit. So heißt es in der Pressemitteilung, dass „das berechtigte Interesse an einer identifizierbaren Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnimmt.“ Das bedeutet freilich nicht, dass die Presse dazu verpflichtet werden kann, alte Berichte zu anonymisieren. Schließlich seien alte Berichte wichtige Quellen für journalistische und zeithistorische Recherchen. Durch das Verstreichen von Zeit werden Geschehnisse schließlich nicht ungeschehen gemacht. Allerdings kann sich ein Anspruch auf die Löschung aus Suchergebnissen ergeben. Schließlich habe jeder die Chance verdient, „Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen“.
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