Können DSGVO-Verstöße wettbewerbswidrig und abmahnfähig sein? In dieser Frage war es nun länger ruhig, abgesehen von vereinzelten Stellungnahmen (wir berichteten). Einige wenige Urteile gab es bislang, diese kommen aber zu unterschiedlichen Schlüssen. Nun hat sich das Oberlandesgericht Naumburg mit dieser Frage beschäftigt und stellt fest: Ja, ein Verstoß gegen die DSGVO kann wettbewerbswidrig sein. Man dürfe aber nicht generalisieren, es komme auf die verletzte Norm an (Urteil v. 07.11.2019 – AZ. 9 U 6/19).
Im Fall geht es um einen Apotheker, der via Amazon Marketplace Medikamente verkauft, auch solche, die apothekenpflichtig sind. Der Kläger dagegen betreibt eine stationäre Apotheke. Er ist der Auffassung, dass der beklagte Apotheker mit dem Verkauf auf Amazon einerseits berufsrechtliche Vorgaben verletzt, daneben aber auch gegen die DSGVO verstößt. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Magdeburg scheiterte der Kläger noch, auch weil er laut den Richtern nicht die Befugnis hätte, etwaige DSGVO-Verstöße seines Mitbewerbers geltend zu machen.
Das Oberlandesgericht Naumburg widerspricht in zweiter Instanz und stellt fest: Dem klagenden Apotheker steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.
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