Whitelisting wettbewerbskonform
Der Knackpunkt ist das sog. Whitelisting-Modell des Unternehmens. Kleine Anbieter hätten diese Möglichkeit kostenfrei, größere hingegen müssten zahlen, wenn die Werbung nicht durch das Tool blockiert werden soll. Darüber hinaus muss die Werbung aber auch dann, wenn Geld fließt, den Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ entsprechen.
Dass dieses Modell keine wettbewerbsrechtliche Behinderung darstellt, hat der BGH zuletzt festgestellt. Es sei nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts „bestehende wettbewerbliche Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzusteuern, in denen die bisherigen Marktteilnehmer eine Bedrohung ihres Kundenstamms erblicken“, zitiert lto die Richter.
Doch im Lichte des Kartellrechts könnte die Lage anders aussehen: So biete das Unternehmen schließlich die Beseitigung von Hindernissen an, für die es vorher selbst gesorgt hat. Würde man nun Verlage und Co. betrachten, die ihre Seiten oft kostenfrei zur Verfügung stellen und sich über Werbung finanzieren, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Unternehmen mit dem Whitelisting seine potenzielle marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Genau das soll das Oberlandesgericht München in der vorherigen Instanz aber zu vorschnell angenommen haben.
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Es kann nicht sein , dass mir erst einmal eine Flut von Werbung aufgedrängt wird, die ich nicht lesen möchte und die mich niht interessiert. Deshalb habe ich den ADBLOCKER benutzt, um diese weitgehend zu unterbiunden.
Werbung in irgendeiner Art nimmt dermassen überhand, dass die eigendlichen Beiträge in den Hintergrund rutschen Hiergegen sind Massnahmen zu treffen .
freundliche Grüße
Volker Radermacher
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