Bei Verträgen mit Verbrauchern wird grundsätzlich zwischen dem stationären Handel und dem Fernabsatzgeschäft unterschieden. Unter einem Fernabsatzgeschäft versteht das BGB einen Vertrag, bei dem die Verhandlungen und der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel stattfinden. Zu einem Fernabsatzgeschäft gehört außerdem ein organisiertes System zum Versand von Ware. Wer seine Ware offline vertreibt und nur gelegentlich Bestellungen per Telefon oder E-Mail abwickelt, wird nicht erfasst. „Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt“, führte der BGH (Aktenzeichen: I ZR 30/15) dazu schon einmal aus.
Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 16.09.2019, Aktenzeichen: 2 O 683/19) musste nun klären, wie es denn aussieht, wenn ein Autohaus online Autos anbietet und den Kontakt mit der Kundin via Telefon und E-Mail pflegt.
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