Zu einem beliebten Thema des Ido-Verbandes gehören Abmahnungen wegen der fehlenden Angabe zur Herstellergarantie: Dabei geht es nicht etwa darum, dass pauschal mit einer Garantie geworben wird, ohne dabei die Bedingungen zu nennen, an die sie geknüpft ist. Nein, es geht um das Verschweigen der Herstellergarantie, sofern diese denn existiert.
Das Landgericht Hannover hatte nun eine dieser Abmahnungen auf dem Tisch liegen und sich daher ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vom Ido behauptete rechtliche Pflicht für Online-Händler überhaupt besteht (Urteil vom 23.09.2019, Aktenzeichen: 18 O 33/19). Abgemahnt wurde einmal mehr ein Händler, der nicht über die bestehende Garantie des Herstellers zu einem Produkt informierte.
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