Ausnutzung der Marke
Das Gericht stellte hier zunächst fest, dass der Verlag den guten Ruf der Marke ausgenutzt habe: Um den Thermomix bestünde seit Jahren ein regelrechter Kult. Gleichzeitig gibt es eine schiere Masse an Kochbüchern. Indem der Verlag den Markennamen auf sein Buch drucke, erwecke er die Aufmerksamkeit der Konsumenten.
Allerdings ist diese Ausnutzung gerechtfertigt: Der § 23 Nr. 3 des Markengesetzes sieht vor, dass der Name einer Marke verwendet werden darf, wenn dies erforderlich ist, um klar zu stellen, für was das beworbene Produkt da ist. Bei einem Kochbuch mit Rezepten für den Thermomix, muss der Verlag sogar darauf hinweisen, dass es sich um ein Buch zu diesem speziellen Gerät handelt. Andernfalls könnten Verbraucher in die Irre geführt werden. Schließlich ergibt der Erwerb dieses Buches nur Sinn, wenn der Käufer zu Hause über dieses Gerät verfügt. Allerdings darf diese Pflicht zur Information eine gewisse Grenze nicht überschreiten. Das bedeutet, dass diese Ausnahme nicht dazu missbraucht werden darf, um übermäßig plakativ mit der fremden Marke zu werben. Die Information muss im Vordergrund stehen.
Das Gericht sieht auch hier kein Problem: Das Wort Thermomix wurde nicht blickfangmäßig hervorgehoben, da der Blick zuerst zu dem hervorgehobenen Buchtitel und erst danach zu dem gleichrangig gestalteten Markenwort wandert. Der stilisierte Thermomix nehme außerdem als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil.
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