Die außergerichtliche Streitbeilegung ist eine Maßnahme, mit der Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmern schnell und kostengünstig geklärt werden sollen. Wenngleich sie von vielen Online-Händlern nicht genutzt wird, muss sich doch jeder zumindest indirekt mit ihr beschäftigen: Der Link zur OS-Plattform muss nämlich immer im Shop vorgehalten werden. Nicht selten kommt es zu Abmahnungen, weil der Hinweis fehlt oder der Link nicht funktioniert bzw. nicht klickbar ist.
Für manche Online-Händler hört die Informationspflicht mit diesem Hinweis allerdings nicht auf. Ab einer gewissen Unternehmensgröße – nämlich immer dann, wenn am 31. Dezember des Vorjahres mehr als 10 Personen beschäftigt wurden – wird eine weitere Angabe nötig. In einem Fall, den kürzlich der BGH entschieden hat (AZ.: VIII ZR 265/18 – Urteil v. 21.08.2019), musste ein Online-Händler von Lebensmitteln hier eine Niederlage hinnehmen.
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