Die Preisangabenverordnung verlangt beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche die Angabe des Grundpreises. Für Verbraucher soll durch diesen Bezug der Kosten auf eine Mengeneinheit die Vergleichbarkeit mit anderen Produkten einfach möglich sein. Dabei spricht die Verordnung davon, dass die Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgen muss. In der EU-Preisangabenverordnung ist davon allerdings nicht die Rede: Hier heißt es „nur“, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.
Die Anforderungen fallen offenbar auseinander. Was nun gilt, damit hat sich das Landgericht Hamburg beschäftigt (Urteil v. 20.08.2019 – Aktenzeichen 406 HKO 106/19).
Kommentar schreiben
Antworten
danke für Ihre Nachricht. Es besteht jedoch kein Grund zur Sorge. Wie in dem Artikel erwähnt, lässt das Hamburger Gericht offen, wie eine “unmissverständ liche, klar erkennbare und gut lesbare” Grundpreisangab e zu erfolgen hat. Durch die Nennung im Artikelnamen auf Ebay sind diese Kriterien auch erfüllt. Weiterhin weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass durch dieses Urteil die deutsche Preisangabenver ordnung, die ganz konkret eine Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises verlangt, deswegen nicht ungültig ist.
Beste Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben