Beim Oberlandesgericht Celle (Urteil v. 06.08.2019, Aktenzeichen 13 U 35/19) ging es vor einigen Tagen um den „milchrechtlichen Bezeichnungsschutz“ – genauer um die Frage: Ist die Bezeichnung eines pflanzlichen Produkts als „Käse-Alternative“ zulässig?
Dass sich diese Frage stellt, hängt damit zusammen, dass es entsprechende rechtliche Vorgaben gibt. Der Kläger, ein Verein der sich der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verschrieben hat, ist der Ansicht, dass mit dieser Bezeichnung dagegen verstoßen werde. Bereits das Landgericht Stade hatte dessen Klage aber abgewiesen: Ein Unterlassungsanspruch bestünde nicht, da der Ausdruck „Käse-Alternative“ zulässig sei (wir berichteten). Hiergegen richtete sich nun die Berufung des Klägers vor dem OLG Celle.
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