Auch das Leben eines Elektro- oder Elektronikgerät findet einmal sein Ende. Einfach in den Hausmüll darf so ein Produkt aber nicht wandern: Um möglichst nachhaltig mit Elektroschrott umzugehen, werden die Geräte separat einer Verwertung zugeführt.
Auf diese Tatsache weist eine kleine, meist auf dem jeweiligen Gerät angebrachte durchgestrichene Mülltonne hin. Dieses Symbol ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 25.07.2019 – Aktenzeichen 6 U 51/19) hat nun bestätigt, dass ein Fehlen dieser Kennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt – und damit auch den Grund für eine Abmahnung darstellen kann. Allerdings kann es noch zu weiteren Konsequenzen kommen: Fehlt die Tonne, ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch die Registrierungspflicht nicht erfüllt wurde. Wird das Produkt nun von einem Händler verkauft, muss sich dieser dann gegebenenfalls als Hersteller betrachten lassen und die entsprechenden Pflichten erfüllen.
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sind die Gräte bereits registriert wurden, müssen sie keine weitere Eintragung vornehmen.
Beste Grüße
die Redaktion
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oder ist da vom Gesetzgeber nur noch verschrottung vorgesehen (der "Umwelt zuliebe") ?
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