Wer Newsletter verschickt, dem ist der Begriff Double-Opt-In-Einwilligung nicht fremd: Um Werbe-E-Mails zu verschicken, bedarf es der Einwilligung des Empfängers. Damit der Versender später nachweisen kann, dass er auch wirklich die Erlaubnis zum Versand der E-Mail hatte, wird hier häufig auf das Double-Opt-In-Verfahren zurückgegriffen. Dabei gibt der Kunde seine E-Mail-Adresse auf der Homepage an und gibt mit einem Häkchen seine Erlaubnis zur Verwendung der Adresse. Danach erhält er eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wird dieser betätigt, gilt die Einwilligung als erteilt. Durch diese Vorgehensweise soll verhindert werden, dass Personen willkürlich fremde E-Mail-Adressen eintragen und so eben ohne das Vorliegen der notwendigen Einwilligung Werbe-E-Mails versendet werden.
Dieses Verfahren sollte laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2019, Aktenzeichen: 6 U 6/19) aber nicht benutzt werden, um die Einwilligung für Werbeanrufe einzuholen.
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