Personenbezogene Daten umfassen alle identifizierbaren Informationen
Das Gericht führte als Begründung an, dass personenbezogene Daten alle Informationen seien, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Unter Art. 15 DSGVO fallen daher nicht nur Daten, wie der Name, die Anschrift und das Geburtstagsdatum, sondern auch sachliche Informationen zu Vermögens- oder Eigentumsverhältnissen, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen. „Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr”, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
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ich hätte eine Frage an Sie, und zwar hatte ich einen Arbeitsunfall und stehe seit her im Widerspruch mit der BG. Jetzt hat die BG nach einem Gutachtertermin der zu meinen gunsten ausfiel, ein Telefongespräch mit mir geführt und viele neue Zugeständnisse gemacht. Ich bat
darum mir die neuen Entscheidungen schriftlich zu schicken. Nun erhielt ich eine Gesprächsnotiz dieses Telefonates welches ich unterschreiben soll.
Ich möchte das nicht unterschreiben, einige Dinge sind anders geschrieben als am Telefon gesagt wurde.
Darf ich die Unterschrift verweigern mit dem Vermerk dass ich grundsätzlich keine Telefonnotizen unterschreibe, weil ich eigene Notizen habe. Und darf ich schreiben dass sie mir gerne einen schriftlichen Bescheid mit den neuen Eckdaten und Entscheidungen zuschicken können.
Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Giesen
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Antwort der Redaktion
Hallo Frau Giesen,
gern möchten Ihnen gern weiterhelfen, bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass der Händlerbund sich als Branchenvertret ung auf den gewerblichen Rechtsschutz von Unternehmen konzentriert.
Bei Fragen zu verbraucherrech tlichen Fällen empfehlen wir, sich an die Verbraucherzent rale zu wenden.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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