Bei digitalen Inhalten ergibt das Widerrufsrecht keinen Sinn, denn: Das Ausprobieren der Ware, wie beispielsweise das Anhören einer Musikdatei, geht mit dem gleichzeitigen Konsum daher. Der Händler hat beim Verkauf von digitalen Gütern zwei Möglichkeiten: Entweder, er liefert die Ware erst mit Ende der Widerrufsfrist. Das ist prinzipiell möglich, da der Beginn der Frist anders, wie bei körperlichen Produkten, mit dem Vertragsschluss zusammen fällt. Oder aber er lässt das Widerrufsrecht erlöschen. Dies ist laut § 356 Absatz 5 BGB unter zwei Voraussetzungen möglich:
- Zustimmung: Der Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen, dass die Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist geliefert wird. Das bedeutet, dass ein Download nicht automatisch starten darf.
- Bestätigung der Kenntnis: Der Verbraucher muss bestätigen, dass er Kenntnis davon hat, dass durch seine Zustimmung das Widerrufsrecht erlischt.
Kommentar schreiben