Um die Grenzen, innerhalb derer eine wahre, aber geschäftsschädigende Äußerung erlaubt ist, ging es kürzlich vor dem Landgericht Hamburg (Urteil v. 09.07.2019, Aktenzeichen 406 HKO 22/19). Der Beklagte bietet die Zertifizierung und Erteilung von Gütesiegeln für Biomineralwasser an und hat sich in mehreren Pressemitteilungen über die klagende Konkurrentin geäußert. Im Hinblick auf deren Qualitätssiegel sprach er von einem „Schein-Bio-Siegel“, stellte Defizite der Produkte heraus, die ein solches Siegel erhalten hatten und kritisierte auch die Art, wie die Zertifizierung erfolge. Demnach passte die Klägerin „die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell an“, mögliche Verstöße und sich hieraus ergebende Konsequenzen wie die Aberkennung des Siegels würden praktisch ausgeschlossen werden.
Die Richter stellten dabei im Hinblick auf einen Teil der Äußerung ein wettbewerbswidriges Verhalten fest. Nach den Vorgaben des UWG sind geschäftsschädigende Äußerungen über Mitbewerber unzulässig, „wenn sie die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen (...) oder wenn sie Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind“, heißt es im Urteil. Die Beweis- und Darlegungslast über die Wahrheit treffe dabei grundsätzlich denjenigen, der die Äußerung tätigt.
Kommentar schreiben