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Viagogo darf nicht mit knapper Verfügbarkeit werben

Veröffentlicht: 29.07.2019
imgAktualisierung: 29.07.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.07.2019
img 29.07.2019
ca. 2 Min.
Besucher zieht Ticket aus Hosentasche
© red mango / shutterstock.com
Viagogo musste sich vor Gericht erneut wegen irreführender Werbung verantworten.


Erst im Juni musste die Veranstaltungsticket-Plattform Viagogo eine Niederlage vor dem Landgericht München einstecken: Es ging um die „100%-Garantie”, laut der den Käufern „gültige Tickets für die Veranstaltung” versprochen wurden. Diese Werbung wurde vom Gericht als unzulässig eingestuft (wir berichteten). Nun ging es vor dem Oberlandesgericht München um weitere Werbesprüche der Plattform.

Werbung mit Verknappung

Viagogo stand diesmal laut Beck-Aktuell wegen Äußerungen, wie „die günstigsten Tickets sind schon fast alle weg” oder „nur noch wenige Tickets verfügbar” vor Gericht. Auch der Hinweis „ausverkauft” wurde beanstandet. Diese Aussagen sind aber irreführend, da sie der Natur der Ticketplattform widersprechen. Viagogo selbst verkauft nämlich keine Tickets, sondern ist lediglich ein Marktplatz, auf dem Dritte ihre Eintrittskarten loswerden können.

Das bedeutet, dass Viagogo selbst kein Kontingent an Karten hat und demnach gar nicht wissen kann, ob „nur noch wenige Tickets verfügbar” sind. Vielmehr hängt die Knappheit des Angebotes davon ab, wie viele Personen ihre Tickets loswerden möchten. Es handelt sich also um ein Angebot, welches sich täglich ändern kann. 

Rechtlicher Hintergrund

Bei der Entscheidung dürfte sich das Gericht auf § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt haben. Diese Norm regelt die Irreführung von Werbung. Demnach handelt unlauter, wer Angaben macht, die über „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit” täuschen.

Veröffentlicht: 29.07.2019
img Letzte Aktualisierung: 29.07.2019
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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