Werbeaktionen waren rechtswidrig
Vorausgegangen waren verschiedene Werbeaktionen der Versandapotheke, bei der es sich LTO zufolge um Docmorris handelt. Mit Gutscheinen, etwa für ein Hotel, Kostenerstattungen und Prämien hatte das Unternehmen in Deutschland um Kunden geworben. Dagegen war die Apothekerkammer vorgegangen und hatte in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen erwirkt, die Werbemaßnahmen wurden untersagt.
Vor dem Landgericht argumentierte Docmorris nun, dass diese allerdings rechtskonform gewesen seien – so ergebe es sich aus einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem es um die nationale Preisbindung in grenzüberschreitenden Fällen gegangen war. Demnach gelte das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für solche Produkte, die mithilfe des Versandhandels nach Deutschland eingeführt würden.
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