Werbung darf recht viel: Sie darf übertreiben, spöttisch, aber auch satirisch sein. Allerdings darf sie nicht lügen. „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält”, heißt es dazu in § 5 UWG. Besonders bei gesundheitsbezogener Werbung kommt es hier immer wieder zu Fehlern. In einem aktuellen Fall musste sich das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.06.2019, Aktenzeichen 6 U 181/18) laut der LTO mit der Werbung eines Kinderwunsch-Tee-Herstellers beschäftigen.
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