Auktionsangebote auf Plattformen abzubrechen, das ist meist nicht ohne Weiteres möglich. Der BGH hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu beschäftigen: Versteigert wurde auf Ebay ein Pirelli-Radsatz für einen Audi A6, etwa im Wert von 1.700 Euro. Gewählt hatte der Verkäufer einen Startpreis von einem Euro – als er es abbrach, stand das Höchstgebot bei 201 Euro. Nach den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Bedingungen sollte ein Kaufvertrag auch bei einer vorzeitig beendeten Auktion zustande kommen, außer der Anbieter war „gesetzlich“ zur Rücknahme des Angebots berechtigt.
Wie dem auch sei, war das Angebot in diesem Fall beendet worden, weil der Radsatz aus einer Garage gestohlen worden sein soll. Der Käufer forderte zunächst die Erfüllung des Kaufvertrags und wollte die Reifen geliefert haben. Dieses Verlangen blieb erfolglos, weshalb er schließlich vom Kaufvertrag zurücktrat und Schadensersatz forderte – insgesamt 1.500 Euro nebst Zinsen sollten es sein.
Der Streit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, nachdem der beklagte Verkäufer gegen das zu Gunsten des klagenden Käufers ausgefallene Urteil des Landgerichts der vorhergehenden Instanz Revision eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof wies diese Revision aber zurück (Urteil v. 22. März 2019, Aktenzeichen VIII ZR 182/17) – der Verkäufer hatte also keinen Erfolg mit seiner Auffassung der rechtlichen Lage.
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Das deutsche Justizsystem galt mal als Mustergültig, da waren aber noch andere Richter auf den Stühlen.
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