Es passiert nicht selten, dass zwei Unternehmen auf recht ähnliche Ideen kommen. Zwei Mitbewerber aus dem Bereich Make-up liefern sich, was das Anmelden ähnlicher Ideen angeht, einen regelrechten Wettstreit. So kam es in der Vergangenheit zu Anmeldungen sehr ähnlicher Wortmarken. Der eine ließ sich daraufhin zu folgendem Facebook-Post hinreisen:
„Was ich diese Markenklauer hasse.
Mein Anwalt hat wieder zu tun.
www.(...).com”
Ergebnis dieses Posts ist nun ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurts (Urteil von 16.04.2019, Aktenzeichen: 16 U 148/18). Die Klägerin, die in dem Post bezeichnet war, hat den Beklagten zunächst außergerichtlich dazu aufgefordert, die Aussage zu entfernen und künftig zu unterlassen. In der ersten Instanz wurde die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Klägerin jetzt in der Berufungsinstanz allerdings Recht.
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