Detaillierte Bezeichnungen im Niedrigpreissektor sei nicht handelsüblich
Der Händler gab zur Begründung an, dass er im Niedrigpreissektor handle und in diesem detaillierte Bezeichnungen nicht handelsüblich seien. Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Münster allerdings nicht: Die erbrachten Leistungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Dies kann die bloße Gattungsbezeichnung auf der Rechnung nicht leisten. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Ware beispielsweise mit Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer umschrieben werden müssen. Dies sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar. Schließlich würden auch hier Textilien nach Modelltyp und Größe sortiert werden.
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