Die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, schreibt vor, wie Verbraucher über Lebensmittel zu informieren sind. Zu den notwendigen Informationen zählen neben den Nährwerten auch der Brennwert, sprich der Energiegehalt. „Sind die Nährstoffmengen gemäß Unterabsatz 1 lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt, wird der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt.”, heißt es dazu in Artikel 33.
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