Das Heilmittelwerbegesetz verbietet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zuwendungen in Apotheken. Ausnahmen bestehen bei kleinen Werbegeschenken, wie die kostenlose Mitgabe einer Zeitschrift oder aber die Gabe von handelsüblichem Zubehör zur Ware. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Patienten: Dieser soll sich nicht wegen möglicher Geschenke für eine Apotheke oder ein Medikament entscheiden, sondern weil es wirklich benötigt wird. Ein anderer Grund ist, dass die Apotheken keinem harten Wettbewerb untereinander ausgesetzt sein sollen, da die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten ein sehr wichtiges Gut ist.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil bewiesen, dass das Heilmittelwerbegesetz nicht einmal kleinste Zugaben zulässt.
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danke für Ihre Nachricht und den Hinweis. Den Tippfehler haben wir verbessert. Die Beispiele finden Sie im ersten Absatz: "Ausnahmen bestehen bei kleinen Werbegeschenken , wie die kostenlose Mitgabe einer Zeitschrift oder aber die Gabe von handelsüblichem Zubehör zur Ware."Die Aufzählung aller Ausnahmen aus dem Heilmittelwerbe gesetz würden leider den Rahmen des Artikels sprengen. Daher haben wir uns auf die für den Fall relevante Ausnahme konzentriert.
Beste Grüße,
die Redaktion
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meinen Sie genannte Ausnahmen?
und...
Warum werden diese im Artikel nicht genannt?
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