OLG München zu Werbeanrufen ohne Einwilligung
Während die DSGVO die Verwendung personenbezogener Daten in einigen Fällen von einer Einwilligung abhängig macht, sieht gleichsam das UWG eine Einwilligung für bestimmte Formen der Werbung als notwendig an. So soll zum Beispiel die ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers nötig sein, wenn dieser mittels eines Telefonanrufs beworben werden soll. Mit diesem Fall hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht München (AZ.: 6 U 3377/18) zu befassen. Der Kläger war hierbei ein Energieversorger.
Mehrere seiner Kunden hätten von Mitarbeitern oder Vertriebsbeauftragten des beklagten Unternehmens – ebenfalls ein Energieversorger – Anrufe erhalten, ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorlag. Wahrheitswidrig sei im Gespräch behauptet worden, „man wolle aufgrund eines angeblich von diesem in der Vergangenheit vorgenommenen Stromtarifwechsels nun die ,Formalitäten klären‘ und ,seine Daten abgleichen‘, damit er ,das Geld zurückbekomme‘“.
Berechtigung bei UWG-Anspruch
Die Beklagte machte nun im Zuge des Prozesses geltend, dass die Klägerin aber gar nicht über die Legitimation verfüge, hier als Klägerin aufzutreten. Sie begründet die Annahme damit, dass die Norm des UWG, welche sich mit Werbe-Telefonanrufen befasst, seit der Geltung der DSGVO auch nur noch nach deren Vorgaben durchsetzbar sei. Die DSGVO normiere Mitbewerber allerdings nicht als anspruchsberechtigt – hierbei handelt es sich um eine der Thesen, an der sich zur Zeit hinsichtlich der Abmahnfähigkeit die Geister scheiden. Für die Legitimation der Klägerin solle es hier nach Ansicht des Gerichts aber auch gar nicht auf die DSGVO ankommen.
Kein Ausschluss durch Unionsrecht
„Die derzeit in Literatur und Rechtsprechung diskutierte Frage, ob Mitbewerber bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DS-GVO über §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3a UWG aktivlegitimiert sind [...] ist im Streitfall nicht unmittelbar einschlägig, denn vorliegend steht ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG inmitten, wobei es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, als bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 5ff. DS-GVO“, heißt es im Urteil.
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH sei die Aktivlegitimation eines Mitbewerbers für die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem UWG hinsichtlich der Telefonwerbung ohne Einwilligung des Adressaten nicht durch höherrangiges Unionsrecht ausgeschlossen.
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