Online-Händler sind als Unternehmer dazu verpflichtet, den Verbraucher über das Widerrufsrecht aufzuklären. Seit 2014 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der eigentliche Widerruf gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist. Der Unternehmer kann dem Verbraucher dafür in der Widerrufsbelehrung unterschiedliche Wege zur Verfügung stellen: Neben der Erklärung via Post oder E-Mail kann auch der Anruf unter einer Telefonnummer angeboten werden.
Das Oberlandesgericht musste nun entscheiden, ob es sich bei dieser Telefonnummer um eine kostenpflichtige 0180er-Nummer handeln darf. Es ging bei dem Musterverfahren um den Fall, dass für die Erklärung des Widerrufs eine solche Nummer angegeben wird. Die Kosten sollen bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent, bei Anrufen aus dem Festnetz maximal 14 Cent pro Minute betragen.
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