Der EuGH hat am Donnerstag erneut die Rechte von Verbrauchern im Fernabsatzgeschäft gestärkt: Konkret ging es darum, ob der Verbraucher bei einer sperrigen Ware – beim Produkt handelte es sich um ein Partyzelt – zum Rückversand verpflichtet ist, damit der Händler den behaupteten Sachmangel prüfen kann.
Den Fall hatte ursprünglich das Amtsgericht Norderstedt zu entscheiden. Dieses wandte sich allerdings an den EuGH, da laut der Verbraucherschutzrichtlinie der Verbraucher lediglich zum Bereitstellen der Ware verpflichtet ist. Wie und vor allem wo muss dieses Bereitstellen aber stattfinden? Dies war die Frage, mit der sich die europäischen Richter beschäftigen mussten. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass dem Verbraucher zwar grundsätzlich kleinere Unnahmlichkeiten zuzumuten sind; allerdings keine „erheblichen Unannehmlichkeiten”.
Das bedeutet: Bei beispielsweise sperriger, großer oder zerbrechlicher Ware kann dem Verbraucher der Versand im Gewährleistungsfall nicht zumutbar sein. Der Händler ist dann zur Abholung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Käufer direkt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Grundgedanke der Entscheidung ist, dass der Verbraucher, als der „Schwächere”, durch den mit der Bereitstellung einhergehenden Aufwand nicht davon abgeschreckt werden soll, von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch zu machen.
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