Kunden wollen wissen, was sie ihr Vergnügen, in einem Online-Shop einzukaufen, kosten wird. Weil Preise außerdem eine der elementaren Bestandteile eines Kaufvertrags darstellen, sind sie grundsätzlich nötig, um überhaupt eine Entscheidung hinsichtlich eines Kaufs treffen zu können. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Kosten für ein Produkt selbst, sondern auch hinsichtlich der Kosten, die mit dem Kauf einhergehen: Insbesondere die Versand- und Lieferkosten spielen eine wichtige Rolle.
Auch über diese müssen Händler umfassend informieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ.: 6 U 19/18) hatte sich vor Kurzem mit der Frage zu beschäftigen, zu welchem Zeitpunkt – des Bestellvorgangs – Kunden eines Online-Händlers für Foto- und Druckereiprodukte über die anfallenden Versandkosten informiert werden müssen.
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Im genannten Fall gab es keinen Hinweis / Link zu einer Seite mit den Informationen zu Versandkosten (wie es eigentlich sein sollte und was technisch ja auch kein Problem ist), sondern nur ein "Sternchen-Hinw eis" dass Versandkosten grundsätzlich anfallen.
Und selbst, wenn die Versandkosten auch vom Gesamtgewicht der Bestellung abhängen, lässt sich die Berechnungsgrun dlage ja irgendwie verständlich abbilden.
Zitat:
"Ausreichend ist dabei die Angabe in unmittelbarer Nähe zum Warenpreis. Dabei ist auch ein „zzgl. Versandkosten“- Link möglich, der auf eine weitere Seite verlinkt, auf welcher die Höhe der Versandkosten, bzw. falls nicht anders möglich, zumindest deren Berechnungsgrun dlagen transparent für den Verbraucher aufgeschlüsselt werden."
@Thomas
Doch, das geht. Für viele Shopsysteme gibt es mittlerweile Plugins, die die Berechnung der Versandkosten schon im Warenkorb erlauben. Dazu muss der Kunde dann sein Lang und ggf. Plz eingeben, daraufhin erfolgt die Berechnung der Gesamtsumme.
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Bei uns ist neben dem Land auch noch das Gesamtgewicht entscheidend und wenn ich schon das Gewicht der Bestellung weiß, noch bevor der Kunde überhaupt weiß, was er kauft und wie viel davon ... Mache ich doch auf der Bühne besser Geld.
Es ist echt toll, mit welchen Sachen sich unsere Gerichte auseinandersetz en und wie wenig Intelligenz sie den Menschen zugestehen. Wann steht denn endlich auf den Feuerzeugen, dass man sich verbrennen kann? Gibt sicher viele Erwachsene, die das nicht wissen.
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Gehe ich mal von mir und von meinem "zumindest gefühlten" gesunden Menschenverstan d aus, kaufe ich nichts, wenn ich nicht weiß was auf mich zukommt. Das gilt auch für die Versandkosten. Finde ich keine Angaben zu diesem doch sehr wichtigen Detail..kaufe ich dort schlicht nicht.
Ich kenne nicht die genaue Konstellation zu dem o.g. Prozess, aber egal ob die Klage vor oder nach dem Kauf eingereicht wurde, sehe ich keinen Klagegrund..
Fehlt die Information vor dem Kaufprozess, ist es das Pech des Händlers eines abgebrochenen Warenkorbs..
Fehlt die Information kurz vor oder sogar noch nach dem Kauf, kann der Käufer widerrufen.
In allen Fällen bleibt der Verbraucher schadfrei - es ist schlicht keine Schaden entstanden über dessen Zuordnung ein Gericht entscheiden müsste.
Der Markt wird entscheiden, ob ein Händler mit "versteckten" Kosten sich länger "durchmogeln" kann oder nicht - lasst doch einfach die Natur entscheiden..
Liebe EU und liebe dt. Gesetzgebung: lasst doch aus dem "durchschnittli chen Verbraucher" mal einen "mündigen Verbraucher" werden und keinen unterdurchschni ttlichen unmündigen Vollpfosten..
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Daher geht es fast nicht anders als mit dem verlinkten Hinweis "zzgl. Versandksoten" auf der Artikelseite bzw. im Warenkorb.
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