Wurden die Produktfotos öffentlich zugänglich gemacht? Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Landgericht München I auseinandergesetzt (AZ.: 37 O 5140/18). Es ging dabei um mehrere Urheberrechtsverletzungen: Abbildungen von Produkten der Klägerin waren auf einer Online-Verkaufsplattform sichtbar. Auf dieser Plattform werden sowohl eigene Waren als auch solche von Dritthändlern verkauft, die Identität des beklagten Unternehmens wollte das Gericht auf Anfrage nicht mitteilen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, dass Sport- und Freizeitrucksäcke herstellt. Die Fotos hatte sie professionell anfertigen lassen, ein unbeschränktes Nutzungsrecht für die Werke hatte sich das Unternehmen ebenfalls gesichert. Vertragshändler sollten die Bilder dabei ebenfalls nutzen können, die Verwendung auf gewissen Online-Verkaufsplattformen durch sie war jedoch untersagt.
Kommentar schreiben