Werbemails ohne die Einwilligung des Empfängers zu versenden, ist nur in den engen Grenzen der Bestandskundenwerbung möglich. Dabei darf der Betroffene unter bestimmten Umständen mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen beworben werden, wie er sie schon einmal gekauft oder in Anspruch genommen hat. In den übrigen Fällen kann eine Werbemail ohne Einwilligung ein teures Vergnügen werden. Es handelt sich dann zumeist um eine unzumutbare Belästigung, gegen deren Wiederholung im Wege einer Abmahnung oder Klage vorgegangen werden kann.
Was ist aber, wenn die entsprechende E-Mail gar nicht durch einen selbst versandt wurde? Mit dieser Frage befasste sich kürzlich das Landgericht Frankenthal (AZ.: 6 O 322/17).
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