Die Firma Biomet und Heraeus gingen einst bei der Herstellung und dem Vertrieb von Knochenzement gemeinsame Wege. Die geschäftlichen Wege trennten sich im Jahr 2005 und in der Folge vertrieben beide Firmen getrennt voneinander Knochenzement. Dies stieß bei Heraeus auf wenig Gegenliebe, denn Biomet hat die Produktion mancher Produkte auf den Betriebsgeheimnissen von Heraeus aufgebaut. Dies geht aus einer hauseigenen Pressemitteilung vom 21. August 2014 hervor, deren Inhalt die Kanzlei Dr. Bahr kennt:
"Gerichtsurteil untersagt der Firma B(...) Herstellung und Vertrieb von Knochenzementen
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main untersagt der Firma B(...) mit sofortiger Wirkung die Herstellung und den Vertrieb von Knochenzementen unter Verwendung bestimmter Rezepturen. (...). Bei der Entwicklung und Herstellung (...) wurde widerrechtlich Betriebsgeheimnisse von H (...) verwendet. (...) Nach der Beendigung der Zusammenarbeit hat B(...) Teile der H(...) gehörenden Rezepturen widerrechtlich zur Herstellung eines eigenen Knochenzements verwendet.”
Die Orginalpressemitteilung ist auf der Unternehmensseite nicht mehr zu finden. Lediglich eine abgeänderte Version, in der die Gründe für das gerichtliche Verbot nicht genannt wurden, ist online.
Augenscheinlich hat Heraeus die ursprünglich Pressemitteilung aus Sicherheitsgründen erst einmal aus dem Netz genommen, denn der Konkurrent Biomet ist dagegen vorgegangen. Nun fällte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2019, Aktenzeichen: I ZR 254/16) das Urteil.
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