Hin und wieder erwecken manche Abmahnungen den Eindruck, dass hinter ihnen andere Motive stehen, als nur die Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes – gerade auch wirtschaftliche Beweggründe stehen nicht selten in Verdacht, eine wesentliche Rolle zu spielen. Stehen diese im Vordergrund einer Abmahnung, führt dies unter Umständen dazu, dass diese als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden kann.
Der BGH hat nun in einem Fall entschieden (AZ.: I ZR 6/17), in welchem er zu so einem Schluss gekommen ist. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass diese Rechtsmissbräuchlichkeit ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung der Unterlassungsvereinbarung sein kann, mit der sich Händler im Falle einer Abmahnung regelmäßig zu einer Vertragsstrafe verpflichten.
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