Das wirtschaftliche Verhältnis hat gefehlt
Auf die wirtschaftlichen Zustände auf Seiten des Klägers bezog man sich auch hier. Genannt werden mehrere Schuldbeträge, die dem Kläger anhingen, darunter einen sechsstelligen Schadensersatzsbetrag, den dieser auch anerkannt habe, sowie offene Honorarforderungen seiner Prozessbevollmächtigten und Schulden gegenüber seiner Lebensgefährtin und der Mutter seiner Tochter in jeweils fünfstelliger Höhe. Demgegenüber habe ein aber ebenfalls auch nur fünfstelliger zu erwartender Gewinn gestanden, ins Gewicht fallende Vermögensgegenstände hätten laut Urteil ebenfalls nicht festgestellt werden können – auch vor der Abmahnung habe sich der Kläger schon in eher schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Zudem dränge sich die Vermutung auf, dass der Kläger mit den von ihm beauftragten Anwälten zusammengewirkt habe, um diesen eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen – wobei es an dieser Stelle zu keinen verbindlichen Feststellungen gekommen ist.
Das Gericht ging dabei auch auf den rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben ein, gegen den der Kläger verstoßen habe. „Im Streitfall hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seine umfassende Abmahntätigkeit allein zu dem Zweck, unter anderem Vertragsstrafeversprechen zu generieren, und angesichts seiner desolaten Vermögensverhältnisse in dem Bewusstsein betrieben, dass die Abgemahnten gegen ihn selbst im Falle eines Prozessgewinns keine Kostenerstattungsansprüche würden realisieren können“, so heißt es im Urteil.
Insgesamt hatten die vom klagenden Online-Händler vorgebrachten Argumente keinen Erfolg. Nicht irrelevant für den Ausgang des Prozesses sind dabei die zahlreichen zusammenkommenden Umstände des Einzelfalls. Sollte im Falle der eigenen Abmahnung der Verdacht aufkommen, es könnten möglicherweise Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Unterlassungsvereinbarung rechtfertigen, ist eine umfängliche Prüfung durch einen Experten zu empfehlen.
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