Pro-Forma Büro als Geschäftsstelle
Weitere Voraussetzung für die Aktivlegitimation zum Abmahnen von Wettbewerbsverstößen ist die sachliche Ausstattung. Der Verein selbst verfügt über ein Büro zur Miete von 138,91 Euro pro Monat. Es sind zwar ein Bildschirm und ein Drucker vorhanden; allerdings kein Telefon oder Faxgerät. Der Verein gab allerdings eine Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten an, um die sachliche Ausstattung zu belegen. Allerdings wurde auch angegeben, dass im Oktober 2019 lediglich eine Justiziarin für zehn Stunden die Woche anwesend gewesen sei. Diese Behauptung wurde allerdings nicht ausreichend glaubhaft gemacht und steht außerdem im Widerspruch zur angeblichen Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten: „[...] übliche Geschäftszeiten sind in Deutschland jedenfalls mehr als zwei Stunden täglich”, heißt es dazu im Urteil.
Der Verdacht liegt hier also nahe, dass es sich lediglich um ein pro-forma Büro handelt.
Verfolgung von individuellen Interessen
Neben der sachlichen Ausstattung, muss ein Verein noch in personeller Hinsicht so aufgestellt sein, dass die satzungsgemäßen Zwecke verfolgt werden können. Der klagende Verein verfügt hier allerdings über keinen eigenen Mitarbeiterstamm. Der Geschäftsführer selbst wird ausschließlich von der Thüringer Energie AG vergütet und erhält darüber hinaus keine Bezüge durch den Verein. Dies reicht laut Ansicht des Gerichts nicht aus. Laut dem BGH (beispielsweise BGH NJW-RR, 1991, 1138) sind an die personelle und sachliche Ausstattung hohe Hürden geknüpft. Damit soll verhindert werden, dass die Verbandstätigkeit lediglich als Vorwand für Abmahn-, Vertragsstrafeneinziehungs- und Prozesstätigkeit genutzt wird.
Das Gericht hat in diesem speziellen Fall klargestellt, dass der Geschäftsführer durch die Bezahlung durch die Thüringer Energie AG in ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Unternehmen gerückt wird, was die Befürchtung zulässt, dass die Verbandstätigkeit „vorrangig Individualinteressen eines Mitgliedes verfolgt” und nicht, wie vorgesehen, die Interessen aller Mitglieder.
Ergebnis: Keine Abmahnbefugnis
Der Verein konnte hier nicht belegen, dass er abmahnbefugt ist. Hauptgrund war, dass der Verein kaum tätig war und mehr oder weniger seit der Gründung lediglich minimalste Aufgaben wahrgenommen hat, die zum Teil aber nichts mit der Verfolgung von satzungsmäßigen Zielen zu tun hatten. Mit der Frage, ob der Beklagte den Wettbewerbsverstoß begangen hat, musste sich das Gericht an dieser Stelle nicht beschäftigen.
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