DSGVO als Grundlage des Urteils
Aus dem Urteil geht Folgendes hervor: „Das Ankreuzen des Kästchens mit dem Text: ,Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen' kann, wie ausgeführt, nicht als Einwilligung verstanden werden.“ Denn nur, weil ein Nutzer eine Erklärung abgibt, einen Text gelesen zu haben, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er das Gelesene auch billigt. Während das Landgericht Berlin 2013 darin jedoch tatsächlich eine Einwilligung des Nutzers sah, stimmte das Kammergericht dieser Einschätzung nicht zu: Es liege hier entsprechend keine Einwilligung in die Erklärung vor.
Das Gericht ist nach aktuellem Urteil der Auffassung, dass „die Bestimmungen aus der Datenschutzerklärung ,als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen [sind], weil sie beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, dass er, ob er wolle oder nicht, die in der Datenschutzerklärung beschriebene Praxis zu dulden habe‘, wenn er die Dienste von Google nutze. Daher gehe der Hinweis über eine bloße Unterrichtung der Nutzer hinaus“, fasst Golem zusammen.
Wie es weiter heißt, habe sich das Urteil und die damit verbundene Überprüfung des Sachverhalts deshalb über Jahre hingezogen, da das Kammergericht die EU-Datenschutzgrundverordnung als Maßstab angelegt hatte, die selbst erst im Mai 2018 in Kraft getreten war. Nötig sei dies nach Aussage des Gerichts auch gewesen, da sich die Klage, die mit einer Unterlassungsforderung einher geht, eben nicht nur auf Vergangenes, sondern sich auch zukünftige Handlung von Google beziehe.
Eine Revision des Urteil beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, wobei Google dagegen offenbar eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hat.
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