Schon seit mehreren Jahren streitet sich ein Käufer mit einem Online-Einrichtungshändler über eine Matratze. Diese hatte er im Jahr 2014 online erworben, ausgepackt und getestet. Im Anschluss wollte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, was schließlich zu diesem Streit führte. Das Widerrufsrecht besteht nämlich mit einigen Ausnahmen – zu diesen zählen etwa auch versiegelte Waren, die wegen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Diese Ausnahme sah der Händler als gegeben an und verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises. Schlussendlich gelangte der Fall zum BGH, der sich wiederum an den EuGH (AZ.: C-681/17) gewandt hat: Die entsprechende nationale Verbraucherschutzvorschrift beruht auf der europäischen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Wie diese ausgelegt werden muss, ist auch für den Ausgang des Verfahrens um die Matratze entscheidend. Und kommt es zu einer derartigen Auslegungsfrage, können bzw. müssen sich die nationalen Rechte mit ihren Fragen an den EuGH wenden.
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