Online-Händler müssen geeignete Maßnahmen ergreifen
Laut den Richtern müssen Online-Händler also mithilfe von geeigneten und effektiven Altersverifikationsverfahren sicherstellen, dass Minderjährige nicht in den Besitz von bestelltem Alkohol gelangen. Wie Händler dies umsetzen, stellt das Gericht in deren Ermessen. „Ob die Versandhändler sich hierbei des Verfahrens Post Ident der Deutschen Post oder der Zusatzleistung ,persönliche Übergabe‘ bedienen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alkoholhaltige Getränke nur an Personen abgegeben werden, die über das erforderliche Mindestalter verfügen, bleibt ihnen überlassen“, lässt das Gericht im Urteil wissen.
Wichtig ist es also, folgende Aspekte im Blick zu haben und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen:
- Es sollte sichergestellt werden, dass die Kunden bei der Bestellung das erforderliche Alter haben und
- dass altersbeschränkte Produkte nur an Personen ab dem erlaubten Alter ausgehändigt werden (Versand).
Dies gilt jedoch nicht nur wegen des Jugendschutzes, sondern auch zum Schutz der Händler: Laut dem LG Bochum sind entsprechende Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Weitere Informationen zum Handel mit Alkoholika gibt es im passenden Hinweisblatt.
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