Im Februar wurde ein Rechtsstreit zwischen Amazon und einem Dienstleister bekannt. Bei dem Dienstleister handelt es sich um ein Unternehmen, bei dem Händler professionelle Rezensionen erwerben können. Solcherlei gekaufte Rezensionen sind laut den Richtlinien von Amazon eigentlich verboten. Dennoch wollte der Marktplatz diesen Dienstleister nun via gerichtlicher Verfügung dazu zwingen, diese Rezensionen als gekaufte Rezensionen zu kennzeichnen. Dieses Anliegen ist auch rechtlich korrekt, denn: Bei Rezensionen für die eine Gegenleistung geflossen ist und die nicht als solche „gekauften" Bewertungen gekennzeichnet werden, handelt es sich um Schleichwerbung. Dennoch wurde das Begehren vom Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 19.12.2018, Aktenzeichen 2-06 O 469/18) abgewiesen.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass Amazons Begehren rechtsmissbräuchlich ist. Kern dieser Ansicht ist die Behauptung des Bewertungsunternehmens, wonach Amazon Bewertungen, die Zusätze wie etwa „gekaufte Rezensionen” enthält, entfernt. Dahingehend stellen die Rezensionen aus dem hauseigenen Amazon Vine Programm kein Problem dar und sind auch als auch speziell gekennzeichnet. Dies ist auch notwendig: Die Produkttester aus diesem Programm erhalten zwar kein Geld, aber kostenlose Produkte und somit eine Sachleistung, die geeignet ist, den objektiven Charakter einer Rezension zu verwässern (wir berichteten).
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